Verjährung der Mängelbeseitigung bei Photovoltaikanlagen

Mit Urteil vom 09.10.2013 (Az. VIII ZR 318/12) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Ansprüche des Käufers wegen Mangelhaftigkeit der Komponenten einer Photovoltaikanlage, die der Käufer auf dem bereits vorhandenen Dach einer Scheune angebracht hat, um durch Einspeisung des erzeugten Solarstroms Einnahmen zu erzielen, nicht der 5-jährigen Verjährung nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB, sondern der 2-jährigen Verjährung nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB unterliegen.

Als Begründung hat der BGH angeführt, dass nur solche Ansprüche in 5 Jahren beim Kauf einer Sache verjähren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.

Bei einer Photovoltaikanlage, die auf einem bereits vorhandenen Dach einer Scheune angebracht wird, ist diese Anlage nach der Rechtsauffassung des BGH nicht “für ein Bauwerk” verwendet worden.

Ein Bauwerk ist eine unbewegliche, durch Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache. Von der Vorschrift der 5-jährigen Verjährung sind daher nicht nur Neuerrichtungen von Bauwerken, sondern auch Erneuerungs- und Umbauarbeiten an einem errichteten Gebäude umfasst, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung, und wenn die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, sofern Komponenten einer Photovoltaikanlage auf einem bereits vorhandenen Dach einer Scheune angebracht werden.

Die auf dem Scheunendach errichtete Photovoltaikanlage, zu deren Erstellung die Module dienen, ist mangels Verbindung mit dem Erdboden selbst kein Bauwerk im Sinne des Gesetzes. Bauwerk ist allein die Scheune, auf deren Dach die Solaranlage montiert wurde. Für die Scheune sind die Solarmodule jedoch nicht verwendet worden. Sie waren weder Gegenstand von Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an der Scheune, noch sind sie für deren Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit von wesentlicher Bedeutung. Sie dienen vielmehr eigenen Zwecken, denn sie sollen Strom erzeugen und dem Eigentümer der Scheune dadurch eine zusätzliche Einnahmequelle verschaffen. Um diesen Zweck zu erfüllen, hätte die Anlage auch auf jedem anderen Gebäude angebracht werden können. Sie hat mithin keine Funktion für das Gebäude selbst, sondern sie ist, weil es dem Bauherrn zweckdienlich erschien, lediglich eben dort angebracht worden.

Ansbert Seufert

Rechtsanwalt Ansbert Seufert
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht