Restwertangebot des Versicherers bei eingetretenem Kfz-Totalschaden

Das Amtsgericht Coburg hat sich in einem Urteil vom 05.12.2019, Az.: 15 C 1578/19 mit der Rechtsfrage befasst, ob dem Geschädigten nach – aufgrund eines Verkehrsunfalles – eingetretenen wirtschaftlichen Totalschaden an seinem Pkw bezüglich der Verwertung derselben eine Wartepflicht obliegt, bis der gegnerische Haftpflichtversicherer ein Restwertangebot vorgelegt hat oder ein solches angekündigt hat.

Im zu entscheidenden Fall trat bei einem Verkehrsunfall vom 02.04.2019 am Pkw des Geschädigten ein Totalschaden ein, der unstreitig vom VN des beklagten Haftpflichtversicherers verursacht worden war.

Der Kläger hat nach dem Unfall das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen in Auftrag gegeben, welches am 03.04.2019 erstellt worden ist mit dem Ergebnis, dass sich die Reparaturkosten auf 6.212,46 € belaufen und der Wiederbeschaffungswert 5.437,00 € beträgt. Der Restwert wurde unter Bezugnahme auf 3 vom Sachverständigen eingeholte Restwertangebote mit 550,00 € beziffert. Mit Schreiben bereits vom 03.04.2019 wandte sich der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers an den Geschädigten und bat u. a. darum bei einem evtl. eingetretenen Totalschaden das Fahrzeug erst nach Rücksprache mit der Beklagten zu veräußern, da in vielen Fällen die Versicherung ein höheres Restwertangebot übermitteln könne.

Das Gutachten ist bei der Haftpflichtversicherung am 10.04.2019 eingegangen.

Der Kläger verkaufte das Unfallfahrzeug am 15.04.2019 zu dem vom Sachverständigen ermittelten Betrag in Höhe von 550,00 €. Erst mit Schreiben vom 16.04.2019, welches der Kläger am 18.04.2019 erhalten hat, rechnete die Haftpflichtversicherung den Schadenvorgang ab, wobei sie ein Restwert in Höhe von 2.660,00 € in Abzug brachte. Erst mit diesem Schreiben des Versicherers hatte der Kläger von einem Restwertangebot in dieser Höhe Kenntnis erlangt.

Nachdem der Versicherer außergerichtlich nicht bereit war, auf der Basis des vom Sachverständigen ermittelten und zu diesem Wert auch veräußerten Pkws eine Nachzahlung zu leisten, hat der Kläger den Differenzbetrag zwischen 2.660,00 € und den von ihm erzielten Verkaufserlös in Höhe von 550,00 €, also 2.110,00 € gerichtlich geltend gemacht.

Das Amtsgericht Coburg hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben mit der Begründung, dass der Unfallgeschädigte seiner Schadensminderungspflicht grundsätzlich dadurch genügt, dass er zur Bezifferung des Schadens das Gutachten eines Sachverständigen einholt. Der Geschädigte kann auf der Basis dieses Gutachtens das beschädigte Fahrzeug zu dem vom Sachverständigen festgestellten Restwert veräußern. Einen höheren Erlös muss er sich nur dann anrechnen lassen, wenn er diesen ohne Weiteres und ohne besondere Anstrengung erzielen kann oder hätte erzielen können. Dabei dürfen, so das Gericht, dem Geschädigten allerdings nicht die vom Haftpflichtversicherer des Schädigers gewünschten Verwertungsmodalitäten aufgezwungen werden. Nur für den Fall, dass dem Geschädigten zum Zeitpunkt des Verkaufs ein ausreichendes Restwertangebot (inkl. kostenfreier Abholung und Zahlung des Kaufpreises vor Ort) durch den Haftpflichtversicherer des Schädigers bereits vorliegt, muss er dieses annehmen bzw. bei der Abrechnung des Schadens gegen sich geltend lassen.

Ein Geschädigter ist, so das Gericht, insbesondere nicht verpflichtet die Versicherung über die beabsichtigte Veräußerung zu informieren und ihr die Gelegenheit zur Vorlage eines Restwertangebots zu geben. Er muss auch nicht nach Übersendung des Sachverständigengutachtens an die eintrittspflichtige Versicherung eine gewisse Zeit abwarten, bevor er das Fahrzeug verkauft.

Da ein solches Restwertangebot zum Zeitpunkt der Veräußerung des totalbeschädigten Pkws nicht vorlag, konnte der Kläger im vorliegenden Fall diesen zu dem vom Sachverständigen festgelegten Restwert veräußern, sodass der Versicherer zu der beantragten Nachzahlung von 2.110,00 € verurteilt wurde.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Ergänzend noch der Hinweis, dass eine Fehleinschätzung im Sachverständigengutachten in Bezug auf den Restwert des geschädigten Pkw nicht zu Lasten des Geschädigten geht, sondern allenfalls dazu führen kann, dass der Geschädigte sich aus einer solchen Fehleinschätzung ergebenden Ansprüche an den Haftpflichtversicherer des Schädigers abtreten muss, wenn dieser eine solche Abtretung verlangt.

Rechtsanwalt Wolfgang Schehl
Fachanwalt für Versicherungsrecht