Betriebskostenabrechnung

Das Landgericht Hamburg hat mit seinem Urteil vom 02.05.2017 (Aktenzeichen: 316 S 77/16) entschieden, dass eine Betriebskostenabrechnung dem Mieter im Sinne des § 130 BGB nicht zugehen muss, um wirksam zu sein. Es genügt, dass dem Mieter die Kenntnisnahme möglich und nach der Verkehrsanschauung auch zu erwarten sei. Dies sei bei einem Einwurf der Betriebskostenabrechnung in den privaten Briefkasten, auch an Silvester bis 18:00 Uhr möglich, da es sich an Silvester um einen normalen Arbeitstag handelt, sofern Silvester nicht auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt.

Fast alle, mir bekannten Entscheidungen anderer Gerichte, vertreten jedoch eine andere Rechtsauffassung. Damit muss die Betriebskostenabrechnung an Silvester spätestens bis zu dem Zeitpunkt in den Briefkasten des Mieters eingeworfen sein, zu dem auch die normale Post eingeworfen wird. Nach diesem Zeitpunkt kann nicht mehr erwartet werden, dass der Mieter seinen Briefkasten nochmals überprüft, ob ihm vielleicht eine Betriebskostenabrechnung in seinen Briefkasten geworfen wurde.

Ich empfehle daher dringend, die Betriebskostenabrechnung nicht erst am letzten Tag des Jahres, also am 31.12. eines Jahres in den Briefkasten des Mieters zu werfen, sondern bereits einige Tage vorher. Lässt es sich nicht vermeiden, dass die Betriebskostenabrechnung erst an Silvester in den Briefkasten des Mieters eingeworfen wird. Dann sollte das möglichst in den Vormittagsstunden geschehen, wobei man sich bei Nachbarn erkundigen kann, um welche Uhrzeit die übliche Zustellung der Post erfolgt.