Architektenvergütung für Akquisetätigkeit
Mit Urteil vom 16.03.2017 (AZ.: VII ZR 35/14) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die akquisitorische Tätigkeit eines Architekten ohne vertragliche Verbindung keinen Vergütungsanspruch des Architekten begründet.
Diese vergütungsfreie akquisitorische Phase endet jedoch, sobald eine Vergütungsvereinbarung getroffen wird. Für die hiervon erfassten Leistungen kann der Architekt grundsätzlich eine Vergütung nach den Mindestsätzen der Honorarordnung für Architekten (HOAI) verlangen, wenn und soweit seine Leistungen von den Leistungsbildern der HOAI erfasst sind.
Insgesamt ist einem Architekten zu empfehlen, durch schriftliche Erklärungen bzw. Vereinbarungen für klare Verhältnisse zu sorgen.
Rechtsanwalt Ansbert Seufert
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht