Anpflanzen eines Baumes auf Balkon
Das Anpflanzen von einem Baum auf einem Balkon oder einer Loggia ist in der Regel vertragswidrig. Das hat das Amtsgericht (AG) München mit dem rechtskräftigen Urteil vom 01.07.2016 entschieden.
Der Beklagte ist seit 1990 Mieter einer Wohnung, zu der eine Loggia gehört. Dort hielt er zunächst einen kleinen Bergahorn als Topfpflanze. Über die Jahre hinaus wuchs er zum Baum heran und bildete seit mind. 15 Jahren deutlich nach außen und deutlich sichtbar eine Krone aus. Der ursprüngliche Holzkasten ist verrottet und das Erdreich und die Wurzeln befinden sich nun direkt auf dem Betonboden. Obwohl der Baum vom Mieter gegen Windböen durch Stahlketten und Stahlspiralen gesichert ist, so dass er die Außenwand nicht beschädigen kann, urteilt das AG München, dass sich die Anpflanzung eines Baumes nicht im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs halte.
Ahornbäume können, wie allgemein und damit auch gerichtsbekannt ist, mehrere Meter hoch werden und einen Stammdurchmesser von mehr als einem Meter annehmen. Sie sind damit zum Halten auf Loggien in mehrstöckigen Häusern in Innenstädten nicht geeignet und werden üblicherweise darauf auch nicht gehalten.
Von solchen Bäumen gehe die Gefahr aus, dass sie umstürzen, da sie auf Loggien in Wohnhäuser keine genügende Verwurzelung ausbilden können. Die Stahlsicherung stelle einen rechtswidrigen Eingriff in die Sachsubstanz dar.
Solche baulichen Konstruktionen bedürften der Erlaubnis des Vermieters. Das Anbringen solcher Starkdübel außerhalb der Wohnung auf der Loggia zu befestigen und von Bäumen entspricht nicht den sonst üblichen Dübeln im Wohnungsinnern zum Anbringen von Regalen, darf von einem Mieter, also ohne Zustimmung des Vermieters nicht durchgeführt werden.