Rückgabe der Wohnung durch den Mieter mit einem farbigen Anstrich
In seinem Urteil vom 06.11.2013 (Az. VIII ZR 416/12) hat sich der Bundesgerichtshof erneut mit der Frage beschäftigt, in welchem Zustand ein Mieter die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses an den Vermieter zurückgeben muss.
In dem konkreten Fall hatten die Mieter von Anfang 2007 bis Juli 2009 eine Doppelhaushälfte gemietet. Dabei hatten sie das Objekt frisch in weißer Farbe renoviert übernommen. Während der Mietzeit strichen sie einzelne Wände in kräftigen Farben (rot, gelb, blau) und gaben die Wohnung in diesem Zustand zurück.
Da sie sich weigerten, selbst die Wohnung neu zu streichen, ließ der Vermieter die farbig gestalteten Wände zunächst mit Haftgrund und dann alle Wand- und Deckenflächen zweimal mit Wandfarbe überstreichen. Die dafür aufgewendeten Kosten verlangte er von den Mietern.
Der Bundesgerichtshof hat letztendlich entschieden, dass die Mieter gemäß §§ 535, 541 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sind, da sie eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenem farblichen Zustand zurückgaben, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich macht. Der Schaden des Vermieters bestünde darin, dass er die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen müsse.
Fazit: Der Vermieter kann von dem Mieter verlangen, dass dieser die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses mit einem Anstrich in hellen, neutralen, deckenden Farben zurückgibt.