Getrennte Kündigung von Wohnung und Garage
Mit Beschluss vom 04.06.2013 (Az. VIII ZR 422/12) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass von getrennten Verträgen für Wohnung und Garage bzw. Stellplatz auszugehen ist, sofern eine separate Vertragsurkunde für den auf dem selben Grundstück wie die Wohnung gelegene Garage/Stellplatz sowie Vereinbarung unterschiedlicher Kündigungsfristen für Wohnung und Stellplatz existieren.
Zwar können die Fälle, in denen sich Grundstück und Garage bzw. Stellplatz auf dem selben Grundstück befinden, die Annahme rechtfertigen, dass die Mietverhältnisse über die Wohnung und die Garage nach dem Willen der Beteiligten eine rechtliche Einheit bilden sollen.
Darüber hinaus ist aber auch zu berücksichtigen, ob in den beiden Mietverträgen die gleichen oder unterschiedliche Kündigungsfristen vereinbart wurden. Hier vertritt der BGH die Rechtsauffassung, dass in diesen Fällen, in denen z. B. für die Wohnung die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten gilt, in dem Garagenmietvertrag aber eine kurze Kündigungsfrist von einem Monat vereinbart wurde, auf den Willen der Mietvertragsparteien geschlossen werden kann, dass diese zwei separate und somit auch gesondert kündbare Verträge abschließen wollten. Damit kann der Mietvertrag über die Garage auch gesondert gekündigt werden, ohne dass es – wie bei einem Wohnraummietvertrag – eines berechtigten Kündigungsgrundes des Vermieters bedarf.
Rechtsanwalt Wolfgang Schehl
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht