Mieter muss Kondenswasser entfernen
Im Rahmen seiner mietvertraglichen Obhutspflichten ist der Mieter verpflichtet, die Mieträume in zumutbarem Umfang zu heizen und zu lüften, sodass keine Feuchtigkeitsschäden entstehen können.
Dies gilt nach einem neuen Urteil des AG München vom 20.04.2012 (Az. 474 C 2793/12) auch für Kondenswasser, das sich an Glasscheiben bildet. Danach ist der Mieter auch verpflichtet, Kondenswasser, das sich insbesondere im Winter bei niedrigen Außentemperaturen an Scheiben von Fenstern und Balkontüren bildet, durch Lüften und Wischen zu beseitigen; gegebenenfalls muss der Mieter auch sein Lüftungsverhalten ändern, um die Bildung von Kondenswasser zu reduzieren.
Bei einer Verfärbung des Parkettbodens infolge des Kondenswassers ist der Mieter jedenfalls nicht zur Minderung der Miete berechtigt, da er den Schaden selbst verursacht hat und es sich dabei auch nur um eine geringfügige rein optische Beeinträchtigung handelt, die vom Mieter hingenommen werden muss.
Rechtsanwalt Dr. Harald Stelzner
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht